Rechtsanwaltsgebühren

Rechtsanwaltskosten Brühl - Kanzlei Waid

Erste Beratung:
Nach dem Gesetz soll bei der ersten Beratung in einem Fall ein Honorar zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten vereinbart werden. Dieses richtet sich nach Schwierigkeit und Aufwand des Falles. Dies kann der Rechtsanwalt jedoch in aller Regel erst beurteilen, nachdem er den Fall unter allen möglichen Gesichtspunkten begutachtet hat. Wenn keine Vereinbarung getroffen wird, kann der Rechtsanwalt maximal 190 € zzgl. 19 %  Mehrwertsteuern verlangen.

 

Außergerichtliche Arbeit:
Für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwaltes, also alle Schreiben, Telefonate und Tätigkeiten, die vor dem gerichtlichen Verfahren stattfinden, entstehen andere Gebühren.

 

Auch hier kann eine Honorarvereinbarung getroffen werden. Dies kann ein Pauschalhonorar sein oder ein Stundenhonorar. Es ist hier aber auch möglich, nach den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungs-gesetzes abzurechnen. Diese Gebühren setzen sich aus zwei Komponenten zusammen, zum einen der Gebühr an sich und zum anderen dem so genannten Gebührensatz.

 

Die Gebühr ist ein fester Wert in Euro. Sie richtet sich nach dem Gegenstandswert des Verfahrens. Der Gegenstandswert ist der wirtschaftliche Gegenwert des Rechtsstreites. Bei Zahlungsklagen ist der Gegenstandswert die geforderte Summe. Bei anderen Klagen (Unterlassung, Herausgabe eines Gegenstandes) wird der Gegenstandswert vom Gericht ermittelt. Je höher der Gegenstandswert, desto höher ist auch die Gebühr.

 

Hier ein paar Beispiele:

 

Gegenstandswert in € Einfache Gebühr in €
300 25
600 45
1200 85
2500 133

 

Die so ermittelte Gebühr wird mit dem Gebührensatz multipliziert. Der Gebührensatz richtet sich nach der Art der Tätigkeit des Rechtsanwaltes. Für alle Tätigkeiten des Rechtsanwaltes ist ein bestimmter Gebührensatz festgesetzt. In einem durchschnittlichen Zivilverfahren entstehen grundsätzlich eine Verfahrensgebühr mit dem Satz 1,3 und eine Terminsgebühr von 1,2. Also insgesamt ein Satz von 2,5.

 

Beispiel:

 

Bei einem Gegenstandswert von 300 € ist die einfache Gebühr 25 €. Bei einem Satz von 2,5 entstehen also insgesamt Gebühren von 62,50 € (2,5 x 25 €).

 

Je nach Ablauf des Verfahrens und Besonderheiten des Einzelfalles können weitere Gebühren dazu kommen.

Zu diesen Gebühren des Rechtsanwaltes kommen die Gerichtsgebühren dazu und unter Umständen die Gebühren des gegnerischen Anwaltes. Auf die Gerichtsgebühren muss nur der Kläger einen Vorschuss leisten. Die Anwaltsgebühren trägt zunächst jede Partei selbst. Nach der Beendigung des Rechtsstreites werden dann die gesamten Kosten verteilt. Jeder trägt die Kosten in  dem Anteil, in dem er verloren hat.

 

Beispiel:

 

Der Kläger klagt 1.000 € ein. Der Richter entscheidet, dass ihm nur 500 € zustehen. Kläger und Beklagter tragen jeweils die Hälfte der Kosten.

 

Sie sehen, dass unter Umständen erhebliche Kosten auf Sie zukommen können und Sie gegebenenfalls in Vorleistung treten müssen. Auch wenn Sie im Ergebnis Erfolg haben, müssen Sie zunächst das Verfahren finanzieren. Sollten Sie hierbei finanzielle Unterstützung benötigen, gibt es verschiedene Möglichkeiten.