Erste Beratung:
Nach dem Gesetz soll bei der ersten Beratung in einem Fall ein Honorar zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten vereinbart werden. Dieses richtet sich nach Schwierigkeit und Aufwand des
Falles. Dies kann der Rechtsanwalt jedoch in aller Regel erst beurteilen, nachdem er den Fall unter allen möglichen Gesichtspunkten begutachtet hat. Wenn keine Vereinbarung getroffen wird, kann
der Rechtsanwalt maximal 190 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuern verlangen.
Außergerichtliche Arbeit:
Für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwaltes, also alle Schreiben, Telefonate und Tätigkeiten, die vor dem gerichtlichen Verfahren stattfinden, entstehen andere Gebühren.
Auch hier kann eine Honorarvereinbarung getroffen werden. Dies kann ein Pauschalhonorar sein oder ein Stundenhonorar. Es ist hier aber auch möglich, nach den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungs-gesetzes abzurechnen. Diese Gebühren setzen sich aus zwei Komponenten zusammen, zum einen der Gebühr an sich und zum anderen dem so genannten Gebührensatz.
Die Gebühr ist ein fester Wert in Euro. Sie richtet sich nach dem Gegenstandswert des Verfahrens. Der Gegenstandswert ist der wirtschaftliche Gegenwert des Rechtsstreites. Bei Zahlungsklagen ist der Gegenstandswert die geforderte Summe. Bei anderen Klagen udn Anträgen (Sorgerecht, Scheidung) wird der Gegenstandswert vom Gericht ermittelt oder im Gesetz fetsgelegt. Je höher der Gegenstandswert, desto höher ist auch die Gebühr.
Hier ein paar Beispiele:
| Gegenstandswert in € |
Gebühren in € für Verfahren <>Termin <> ggf Vergleich <> gesamt mit Auslagen und Steuer |
|---|---|
| 2500 (Eilverfahren in Umgansgs und Sorgerecht z.B) | 306 <> 282 <> 235 <> 1004,66 |
| 5000 (Hauptsacheverfahren in Umgang- und Sorgerecht z.B.) | 460,85 <> 425,40 <> 354 <> 1.500,29 |
| 10.000 (bei Scheidungen zB richtet sich nach dem Einkommen der Beteiligten) | 847,50 <> 782,40 <> 652 <> 2.739,38 |
| 20.000 (bei Scheidungen s.o.) | 1.133,60 <> 1046,40 <> 872 <> 3.655,68 |
Sie sehen, die Gebühren steigen nicht linear, sondern sind bei jedem einzelnen Gegenstandswert in der gestzlichen Tabelle festgelegt.
Bei Verfahrenskostenhilfe werden nur deutlich weniger Gebühren von der Staatsakasse an den Anwalt gezahlt. Die Differenz kann zusätzlich festgesetzt und gefordert werden.
Sie sehen, dass unter Umständen erhebliche Kosten auf Sie zukommen können und Sie gegebenenfalls in Vorleistung treten müssen. Auch wenn Sie im Ergebnis Erfolg haben, müssen Sie zunächst das Verfahren finanzieren. Sollten Sie hierbei finanzielle Unterstützung benötigen, gibt es verschiedene Möglichkeiten.
Anschrift:
Kaiserstraße 48 a
50321 Brühl
